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Höhere Beträge bei „Hartz IV“ und in der Sozialhilfe

Änderung der HartzIV-Sätze ab 01.01.2012

Aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erhöhen sich ab dem 01.01.2012 auch die Regelbedarfe im SGB II (sogenanntes „Hartz IV“) und im SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren und bei Kindern von 6 bis 13 Jahren bleiben die Beträge unverändert. 

Ab dem 01.01.2012 gelten folgende monatliche Beträge: 

  •  

für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind
oder deren Partner minderjährig ist

 


374,00 €

  •  

bei Ehepartnern oder Lebenspartnern, die zusammenleben, jeweils

 


337,00 €

  •  

für sonstige erwerbsfähige Angehörige bzw. für Erwachsene,
die keinen eigenen Haushalt führen

 


299,00 €

  •  

für Kinder bis 5 Jahre

 

219,00 €

  •  

für Kinder von 6 – 13 Jahren

 

251,00 €

  •  

für Kinder/Jugendliche ab 14 Jahre

 

287,00 €


Die höheren Leistungen werden den Leistungsberechtigten automatisch ab dem 01.01.2012 ausgezahlt. 

Für Rückfragen stehen die Ansprechpartner/-innen im Jobcenter der Gemeinde Heek und beim Kreis Borken zur Verfügung.

Jetzt Pfändungsschutzkonten einrichten

Zum Jahreswechsel 2011/2012 stehen wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz an, die insbesondere Bezieher von Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB II/XII sowie Empfänger von Kinderzuschlag beachten sollten.

Der bisherige 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1. Januar 2012 weg.

Die Jobcenter und Sozialämter raten daher allen betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Sozialleistungen überwiesen werden oder wenn auf dem Konto andere Transferleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen.

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto muss vom Kontoinhaber bei der kontoführenden Bank beantragt werden. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen.

Soweit es sich um Leistungen nach dem SGB II/XII handelt, kann diese Bescheinigung beim zuständigen Jobcenter/Sozialamt ausgestellt werden. Werden Sozialleistungen nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid.

Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.

Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann.

Homepage "Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen" online

LogofarbigHomepage zum Thema "Dichtheitsprüfungen privater Abwasseranlagen" online

Die Gemeinde Heek hat eine neue Internetseite erstellt, auf der Sie zum Thema Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen viele Information erhalten können.

Diese Seite ist unter http://www.heekdichtheit.de/ erreichbar!

Fundgegenstände Oktober 2011

Im Monat Oktober wurden im Fundamt (Bürgerbüro) ein Herren- sowie Damenfahrrad und ein Nokia-Handy abgegeben.

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